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Wahlordnung

zur Berufung des Rates für Sozial- und Wirtschaftsdaten (in der Fassung vom 17.05.2024)

§ 1

(1) In den Rat für Sozial- und Wirtschaftsdaten (RatSWD) werden zehn Mitglieder als Vertre-ter:innen der empirischen Sozial- und Wirtschaftswissenschaften und zehn Vertreter:innen der Datenproduktion berufen. Die Feststellung der Berufungsvorschläge für die Vertre-ter:innen der empirischen Sozial- und Wirtschaftswissenschaften erfolgt durch eine freie, geheime und unmittelbare Wahl. Die Wahl wird als Online-Wahl durchgeführt. Über den Zeitraum der Wahl (erster und letzter Tag einer möglichen Stimmabgabe) entscheidet der RatSWD spätestens sechs Monate vor der Wahl. Der RatSWD kann die Entscheidung auf die Vorsitzenden des RatSWD delegieren.

(2) Der RatSWD bestimmt eine Person zur Wahlleitung und eine Person zu deren Stellvertre-tung. Diese können nicht für einen Berufungsvorschlag zum RatSWD kandidieren.

§ 2

Die Wahl erfolgt für drei Jahre. Eine zweimalige Wiederwahl ist zulässig.

§ 3

(1) Wahlberechtigt (aktiv und passiv) sind promovierte Wissenschaftler:innen, die an staatlich anerkannten Hochschulen (vgl. Mitgliederliste der Hochschulrektorenkonferenz) oder in öffentlichen, unabhängigen wissenschaftlichen Forschungsinstituten in Deutschland tätig sind. Dies gilt auch für Hochschullehrer:innen nach ihrem Eintritt in den Ruhestand.

(2) Wahlberechtigt (aktiv und passiv) sind promovierte Wissenschaftler:innen an Ressortforschungseinrichtungen des Bundes und der Länder oder in forschenden Abteilungen sonstiger öffentlicher Einrichtungen in Deutschland, soweit sich aus den durch die Einrichtung zur Verfügung gestellten Rechtsgrundlagen oder rechtlich verbindlichen Vereinbarungen der jeweiligen Einrichtung ergibt, dass die Unabhängigkeit der Forschung gewährleistet ist.

§ 4

(1) Der RatSWD führt ein Wählerverzeichnis. In das Wählerverzeichnis werden alle Personen aufgenommen, die die Voraussetzung des § 3 erfüllen.

(2) Die Eintragung erfolgt auf schriftlichen oder elektronischen Antrag bis zu 14 Tage vor Beginn der Wahl. Maßgeblich für den rechtzeitigen Zugang des Antrags ist in der Regel das Eingangsdatum.

(3) Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis können bis zu 7 Tage vor Beginn der Wahl erhoben werden. Über Einsprüche entscheidet die Wahlleitung.

§ 5

Die Wahl der wissenschaftlichen Mitglieder des RatSWD ist durch Wahlbekanntmachung auf der Webseite des RatSWD sowie in den Universitäten, Hochschulen und Einrichtungen unabhängiger wissenschaftlicher Forschung sowie den Fachgesellschaften vorher bekannt zu machen. Der RatSWD legt in einer Liste die Fachgesellschaften fest, die zu Wahlvorschlägen berechtigt sind. Der RatSWD kann die Aufnahme zusätzlicher Fachgesellschaften beschließen.

§ 6

Vorschläge zur Wahl von wissenschaftlichen Mitgliedern des RatSWD müssen an den Vorsitz des RatSWD bis 14 Tage vor Beginn der Wahl gerichtet werden. Vorschlagsberechtigt sind die vom RatSWD nach § 5 festgelegten Fachgesellschaften, die um die Vorgaben des Bundesgremienbesetzungsgesetzes sicherzustellen jeweils eine geeignete Frau und einen geeigneten Mann vorschlagen sollen. Alternativ können zehn wahlberechtigte Wissenschaftler:innen gemeinsam einen Wahlvorschlag an den Vorsitz des RatSWD richten. Der amtierende RatSWD kann eine Vorschlagsliste einreichen, diese Vorschlagsliste muss mindestens fünf Kandidatinnen und fünf Kandidaten beinhalten. Jeder Vorschlag muss die Erklärung der vorgeschlagenen Kandidatin oder des vorgeschlagenen Kandidaten enthalten, ggf. die Berufung anzunehmen.

§ 7

(1) Die Berufungsvorschläge für die Vertreter:innen der empirischen Sozial- und Wirtschaftswissenschaften im RatSWD werden in zwei Listen, einer für die Vertreterinnen und einer für die Vertreter, in geheimer Wahl bestimmt.

(2) Jede wahlberechtigte Person hat zwei Stimmen für die Liste der Kandidatinnen und zwei Stimmen für die Liste der Kandidaten. Sie kann jeder Kandidatin und jedem Kandidaten nur eine Stimme geben.

(3) Gewählt sind jeweils die fünf Kandidatinnen und Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Bei Stimmengleichheit innerhalb der Listen entscheidet das Los.

(4) Die Auszählung der Stimmen erfolgt in elektronischer Form nach Ablauf der Wahlfrist.

(5) Die Wahlleitung beaufsichtigt das Wahlverfahren und hat für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl zu sorgen. Die Geschäftsstelle des RatSWD unterstützt die Wahlleitung bei der Durchführung ihrer Aufgaben.

(6) Die Wahlleitung stellt das Wahlergebnis fest und macht dieses auf der Webseite im Wahlportal des RatSWD bekannt (vgl. §7 (1)).

§ 8

(1) Der RatSWD richtet nach der Bestimmung des Zeitraums der Wahl auf seiner Webseite ein Wahlportal zur Vorbereitung der Wahl und der Bekanntmachung der Wahlergebnisse ein.

(2) Der öffentlich zugängliche Teil des Wahlportals enthält insbesondere:

  • die Wahlbekanntmachung (Veröffentlichung mind. 6 Monate vor Beginn der Wahl),
  • Antragsformular zur Eintragung in das Wählerverzeichnis
  • die Wahlvorschläge (Veröffentlichung 7 Tage vor Beginn der Wahl) samt jeweiliger Vorstellung der Person in einem wegen der Wahlgleichheit vom RatSWD festgelegten Format und Umfang. Die inhaltliche Gestaltung der Vorstellung obliegt den vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten.

(3) Der nichtöffentliche Teil des Wahlportals enthält insbesondere

  • das Wählerverzeichnis und die Anzahl der wahlberechtigten Personen vor Beginn des Wahlaktes
  • Maßnahmen des technischen und organisatorischen Datenschutzes für das Wahlverfahren insbesondere Authentifizierungsprüfungen und erteilte Zugangsberechtigungen (User ID) für das Wahlverfahren
  • das Abstimmungsverfahren

(4) Die Geschäftsstelle des RatSWD kann in Abstimmung mit der Wahlleitung einen externen Dienstleister beauftragen, den nichtöffentlichen Teil des Wahlportals bereitzustellen und zu administrieren.

(5) Die Wahlunterlagen bestehen aus dem Wahlschreiben mit den Zugangsdaten sowie Informationen zur Durchführung der Wahl und der Nutzung des Wahlsystems. Der Zugang zur Abstimmung wird den wahlberechtigten Personen zu Beginn der Wahl durch den RatSWD oder einen beauftragten externen Dienstleister schriftlich oder elektronisch mitgeteilt.

§ 9

(1) Auf der Grundlage des Wählerverzeichnisses stellt die Wahlleitung die Anzahl der wahlberechtigten Personen zu Beginn des Wahlaktes fest.

(2) Die Wahlvorschläge werden 7 Tage vor Beginn der Wahl auf der Webseite des RatSWD öffentlich gemacht. Die Wahlvorschläge enthalten die Namen und Funktionen der vorgeschlagenen Bewerber:innen sowie die Namen und Funktionen derjenigen wahlberechtigten Personen, die den jeweiligen Vorschlag unterstützen, und ggf. auch die den Vorschlag unterstützende Fachgesellschaft.

 § 10 Schlussbestimmungen/Inkrafttreten

(1) Mit der Veröffentlichung der Wahlergebnisse zum Berufungsvorschlag für den RatSWD auf der Website/Wahlportal des RatSWD beginnt eine Frist von 14 Tagen, in der Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl erhoben werden können.

(2) Einsprüche sind schriftlich an die Vorsitzenden des RatSWD zu richten. Der RatSWD entscheidet unverzüglich abschließend über die Gültigkeit der Wahl.

(3) 90 Tage nach der Feststellung der Gültigkeit der Wahl durch den RatSWD werden die für Zwecke der Abstimmung gespeicherten Daten von wahlberechtigten Personen gelöscht.

(4) Die Wahlordnung tritt im Benehmen mit dem BMBF unmittelbar nach der Verkündung auf der Webseite des RatSWD in Kraft.

Anhang 1: Begriffsdefinition

Unabhängigkeit der Forschung
liegt vor, wenn die Freiheit der Forschung (Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes) ge-währleistet ist. Diese umfasst „insbesondere die Fragestellung, die Grundsätze der Metho-dik sowie die Bewertung des Forschungsergebnisses und seine Verbreitung.“ [1]

Unabhängige wissenschaftliche Forschungsinstitute
sind demzufolge Einrichtungen, die

  • in das deutsche Wissenschaftssystem eingebunden und
  • gemeinnützig oder in vollständiger öffentlicher Trägerschaft sind und
  • ihren Angehörigen die freie Wahl der Fragestellungen und der nach wissenschaftlichen Kriterien adäquaten Analysemethoden sowie die Veröffentlichung von Forschungsergebnissen in allgemein zugänglicher Form gestatten. [2]

Forschende Abteilungen
sind Organisationseinheiten einer Einrichtung, die die Definition eines unabhängigen wissenschaftlichen Forschungsinstitutes analog erfüllen.

Sonstige öffentliche Einrichtungen mit forschenden Abteilungen
sind Einrichtungen, deren forschenden Abteilungen die Definition eines unabhängigen wissenschaftlichen Forschungsinstitutes analog erfüllen. Dazu zählen beispielsweise staatliche Museen.

Ressortforschungseinrichtung
sind Bundes- oder Landeseinrichtungen mit Forschungs- und Entwicklungsaufgaben (FuE), die in Behördenform institutionalisiert sind im Rahmen einer hierarchischen Orga-nisationsstruktur und damit der Fachaufsicht des zuständigen Ministeriums unterliegen, oder außeruniversitäre FuE-Einrichtungen, mit denen Ressortforschung in kontinuierlicher Zusammenarbeit mit einem Ministerium erfolgt. [3] Eine nicht-abschließende Übersicht bietet die Mitgliederliste der Arbeitsgemeinschaft der Ressortforschungseinrichtungen. [4] Wissenschaftler:innen, die an Ressortforschungseinrichtungen tätig sind, die nicht den Grundsätzen der Unabhängigkeit der Forschung entsprechen, gehören daher nicht zu den wahlberechtigten Personen.

[1] § 4 Abs. 2 Satz 1 Hochschulrahmengesetz (HRG).

[2] In Anlehnung an § 9 Abs. 2 lit. b Wahlordnung für die Wahl der Mitglieder der Fachkollegien der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG).

[3] Vgl. Bericht der Bundesregierung zur Weiterentwicklung der Einrichtungen mit Ressortforschungsaufgaben vom 22.06.2011, S. 1.

[4] Vgl. https://www.ressortforschung.de/de/ueber_uns/mitglieder/index.htm.

Anhang 2: Vorschlagsberechtigte Fachgesellschaften des RatSWD

(Stand: 07.06.2019)

Die nach § 5 der Wahlordnung zur Berufung des Rates für Sozial- und Wirtschaftsdaten (RatSWD) festgelegten Fachgesellschaften haben das Recht, entsprechend den Anforderungen des Bundesgremienbesetzungsgesetzes jeweils eine geeignete Frau und einen geeigneten Mann als Kandidatin bzw. Kandidaten vorzuschlagen.

  • Akademie für Soziologie (AS)
  • Deutsche Gesellschaft für Empirische Kulturwissenschaft (dgekw) [vormals dgv]
  • Deutsche Gesellschaft für Erziehungswissenschaft (DGfE)
  • Deutsche Gesellschaft für Gesundheitsökonomie (DGGÖ)
  • Deutsche Gesellschaft für Medizinische Psychologie (DGMP)
  • Deutsche Gesellschaft für Politikwissenschaft (DGfP)
  • Deutsche Gesellschaft für Psychologie (DGPs)
  • Deutsche Gesellschaft für Publizistik- und Kommunikationswissenschaft (DGPuK)
  • Deutsche Gesellschaft für Sozial- und Kulturanthropologie (DGSKA)
  • Deutsche Gesellschaft für Soziologie (DGS)
  • Deutsche Statistische Gesellschaft (DStatG)
  • Deutsche Vereinigung für Politikwissenschaft (DVPW)
  • Gesellschaft für empirische Bildungsforschung (GEBF)
  • Verband der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer für Betriebswirtschaft (VHB)
  • Verein für Socialpolitik (VfS)