Zum Hauptinhalt

Standards zur Begutachtung

Generelle und spezifische Standards für Begutachtungen der guten wissenschaftlichen Praxis

Standards der Begutachtung

Damit Ethikkommissionen Forschungsprojekte begutachten können, sind neben den Standards, die sich aus Ethikleitlinien ergeben, auch weitere Kriterien, wie die der guten wissenschaftlichen Praxis, relevant. Hier finden Sie deshalb eine Sammlung verschiedener relevanter Standards für die Begutachtung.

 

Fachübergreifende Standards für die Begutachtung

Leitlinien für die Begutachtung

  • Deutsche Forschungsgemeinschaft. (o.J.). Fachspezifische Empfehlungen zum Umgang mit Forschungsdaten. Link
  • Deutsche Forschungsgemeinschaft. (o.J.). FAQ: Informationen aus den Geistes- und Sozialwissenschaften: Wann brauche ich ein Ethikvotum. Link
  • Deutsche Forschungsgemeinschaft. (o.J.). Internationale Standards. Link
  • Deutsche Forschungsgemeinschaft. (o.J.). Verfahren bei Verdachtsfällen wissenschaftlichen Fehlverhaltens. Link
  • Deutsche Forschungsgemeinschaft. (o.J.). Zum Umgang mit Sicherheitsrelevanter Forschung: Im Spannungsfeld zwischen Wissenschaftsfreiheit und Wissenschaftsverantwortung. Link
  • Deutsche Forschungsgemeinschaft. (2013 (1997). Sicherung guter Wissenschaftlicher Praxis: Empfehlungen der Kommission Selbstkontrolle in der Wissenschaft: Safeguarding Good Scientific Practice (2. Aufl.). Denkschrift (DFG) Memorandum. VCH [Imprint]; John Wiley & Sons, Limited.
  • Deutsche Forschungsgemeinschaft. (2019). Handreichung für die Umsetzung des DFG-Kodex „Leitlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis“. Link
  • Deutsche Forschungsgemeinschaft. (2019). Leitlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis: Kodex. Bonn. Link
  • Deutsche Forschungsgemeinschaft. (2021, 21. Dezember). Checkliste zum Umgang mit Forschungsdaten. Link
  • Deutsche Forschungsgemeinschaft & Leopoldina – Nationale Akademie der Wissenschaften. (2014). Wissenschaftsfreiheit und Wissenschaftsverantwortung / Scientific Freedom and Scientific Responsibility: Empfehlungen zum Umgang mit sicherheitsrelevanter Forschung / Recommendations for Handling Security-Relevant Research. Bonn, Halle (Saale). Link
  • Nationale Akademie der Wissenschaften (Leopoldina) & Deutsche Forschungsgemeinschaft. (2022). Wissenschaftsfreiheit und Wissenschaftsverantwortung Empfehlungen zum Umgang mit sicherheitsrelevanter Forschung // Scientific Freedom and Scientific ­Responsibility Recommendations for Handling of ­Security-Relevant Research: Scientific Freedom and Scientific ­Responsibility Recommendations for Handling of ­Security-Relevant Research. Link

Empfehlungen des RatSWD zur forschungsethischen Begutachtung für Ethikkommissionen

RatSWD Empfehlung (Auszug):

„Im Folgenden werden einige Fragen behandelt, die sich häufig bei der forschungsethischen Begutachtung empirischer sozial- und wirtschaftswissenschaftlicher Studien durch Ethikkommissionen stellen.

  1. Ist der Datenschutz gewährleistet und von den zuständigen Datenschutzbeauftragten zustimmend geprüft? Ohne Zustimmung der/des Datenschutzbeauftragten darf und kann ein Forschungsvorhaben nicht durchgeführt werden. Ob diese Prüfung erst nach der Ethik-(Selbst-)Prüfung erfolgt, kann nicht abstrakt beantwortet werden, sondern hängt vom konkreten Einzelfall ab.
  2. Welche Unterlagen müssen zur Begutachtung vorliegen?
    In der Regel wird das Forschungsprojekt und sein methodisches Vorgehen detailliert beschrieben und erläutert, inwiefern forschungsethische Grundsätze gewährleistet sind (wie z. B. die Freiwilligkeit der Teilnahme, das Einholen einer informierten Einwilligung etc.). Dazu gehört auch, die Risiken einzuschätzen, die eine Teilnahme an der Studie beinhaltet und darzulegen, welche Maßnahmen ergriffen werden, um diese Risiken zu minimieren und eine mögliche Schädigung zu vermeiden (z. B. Vertraulichkeit, Strategien der Anonymisierung etc.). Viele Ethikkommissionen stellen für die Antragstellung ein Formular zur Verfügung. Die Verfahren und erforderlichen Unterlagen variieren jedoch von Kommission zu Kommission.
  3. Was, wenn noch nicht alle Unterlagen eingereicht werden können?
    In der Regel wird ein Antrag auf forschungsethische Prüfung vor Beginn des Forschungsprojekts gestellt. In vielen Fällen können zu diesem frühen Zeitpunkt noch nicht alle Unterlagen eingereicht werden, z. B. weil einzelne methodische Schritte erst im Verlauf des Forschungsprozesses geklärt werden. Dies ist oft bei qualitativen Studien der Fall, die dem methodologischen Prinzip der Offenheit verpflichtet sind, sowie bei längerfristigen/ mehrphasigen Forschungsvorhaben, bei denen nachfolgende Schritte auf vorhergehenden Phasen aufbauen (z. B., wenn Ergebnisse aus Fokusgruppen in die Planung einer anschließenden quantitativen Befragung oder in die Entwicklung einer Intervention einfließen) . In solchen Fällen sollte die Ethikkommission eine prozesshafte Begutachtung ermöglichen und klären, welche Unterlagen zu Beginn erforderlich sind und welche Unterlagen gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt nachgereicht werden.
  4. Muss in jedem Fall eine informierte Einwilligung eingeholt werden oder sind Ausnahmen vertretbar?
    Die freiwillige und informierte Einwilligung der Teilnehmenden stellt einen zentralen forschungsethischen Grundsatz dar, der auch rechtlich (…) begründet ist. In der Regel wird die Einwilligung der Teilnehmenden schriftlich eingeholt. In einzelnen Fällen kann es jedoch methodologisch notwendig und ethisch vertretbar sein, die Einwilligung mündlich einzuholen (z.B. bei qualitativen Studien, in denen es die Forschungssituation nicht zulässt, schriftliche Einverständniserklärungen einzuholen; bei analphabetischen Teilnehmenden oder bei telefonischen Expertinnen- und Experten-Interviews) . In solchen Fällen sollten die Forschenden das mündliche informierte Einverständnis dokumentieren (z.B. durch eine Audioaufnahme oder eine Feldnotiz)“

Auszug aus Rat für Sozial- und Wirtschaftsdaten. (2017). Forschungsethische Grundsätze und Prüfverfahren in den Sozial- und Wirtschaftswissenschaften (Output Series, 5. Berufungsperiode Nr. 9). Berlin. doi: 10.17620/02671.1. Link S. 34 f.

Konzeptionelle Vorschläge des RatSWD für Tools zur Selbstprüfung durch Forschende

RatSWD-Empfehlung (Auszug):

„Manche Einrichtungen wenden standardisierte Tools zur Selbsteinschätzung durch Forschende an – mit dem Ziel, bei der Entscheidungsfindung in Bezug auf die Frage zu helfen, wann eine Prüfung durch eine Ethikkommission ratsam oder notwendig ist (…) Mit entsprechenden Fragebögen kann überprüft werden, in welcher Tiefe eine ethische Begutachtung für das jeweilige Forschungsprojekt notwendig ist. Sie ersetzen keine ethische Begutachtung, sondern zeigen auf, in welchen Fällen eine Selbstprüfung genügt und in welchen eine Begutachtung durch eine Ethikkommission notwendig ist. (…) Diese Tools und Checklisten sind hilfreich, da sie dem Umstand Rechnung tragen, dass nicht alle Studien von einer Kommission geprüft werden müssen. Sie fungieren als Indikatoren, die dabei helfen zu entscheiden, wann eine Prüfung durch eine Kommission in der Regel angezeigt ist, und wann nicht. Dies entlastet auch die Ethikkommissionen. Allerdings werfen die Indikatoren zum einen substantielle definitorische Fragen auf (z.B. wie werden verletzliche Personen bestimmt?). Zum anderen können sie – wie eingangs bemerkt – dazu führen, dass forschungsethische Fragen nur sehr oberflächlich adressiert werden und sich Forschende in einer falschen Sicherheit wiegen, weil die Checklisten den Schein einer forschungsethischen Prüfung und Reflexivität erzeugen. Forschungsethische Reflexion ist kontextbezogen und komplex, das bedeutet: in einem einfachen Schema oft nicht zu beantworten. Fragebögen für die Selbstprüfung bieten daher eine Orientierung, sollten aber keinem Automatismus Vorschub leisten.
Bei den nachfolgenden Fragen handelt es sich um Beispiele für Indikatoren, die als Entscheidungshilfe dienen können, ob eine Begutachtung durch eine Kommission angezeigt ist oder nicht:

  1. Werden ausschließlich anonymisierte Daten sekundär ausgewertet? Falls ja, ist eine Prüfung durch eine Kommission in Bezug auf die Erhebung höchstwahrscheinlich nicht notwendig. Die weitere Verwendung der Daten ist jedoch durchaus forschungsethisch zu reflektieren.
  2. Erfolgte eine Ethikprüfung bereits bei einer anderen Institution? Falls ja, ist wahrscheinlich von einer doppelten Prüfung abzusehen. Die andernorts bereits erfolgte Prüfung bedeutet freilich nicht automatisch, dass die Forschung forschungsethisch unproblematisch ist, da in anderen Einrichtungen, Disziplinen und Ländern andere Maßstäbe angesetzt werden können.
  3. Ist ein Forschungsvorhaben mit besonders verletzlichen Personen geplant? Falls ja, dürfte eine Prüfung durch eine Ethikkommission angezeigt sein. Je nach Projektkontext können unterschiedliche Personen und Gruppen als (in sozialer und rechtlicher Hinsicht)‚ besonders verletzlich‘ definiert werden. In der Literatur wird das Konzept teilweise kontrovers diskutiert.
  4. Beinhaltet das Forschungsvorhaben eine Täuschung der Teilnehmenden, das heißt werden Forschungssubjekte nicht vollständig oder nicht zutreffend informiert? Falls ja, könnte eine Prüfung durch eine Ethikkommission angezeigt sein. Wie bereits oben erwähnt variiert der Umgang mit Täuschung von Disziplin zu Disziplin.**
  5. Könnte das Forschungsvorhaben zu bedeutsamen Selbsterkenntnissen, gravierenden Verhaltensänderungen, psychischem Stress oder körperlichen Schmerzen führen? Falls ja, dürfte eine Prüfung durch eine Ethikkommission angezeigt sein. Dies kann beispielsweise bei Interviews zu traumatisierenden Erfahrungen der Fall sein.
  6. Werden im Forschungsvorhaben neben den Forschenden weitere Personen (z.B. Studierende) für Interviews, Befragungen und Beobachtungen eingesetzt, für die besondere Risiken entstehen können, die über dem normalen Maß liegen? Falls ja könnte eine Prüfung durch eine Ethikkommission angezeigt sein.

Wird das Votum einer Ethikkommission extern verlangt, so ist selbstverständlich eine Ethikkommission zu konsultieren.

*Für die Dokumentation bieten sich beispielsweise die Fragen in Kasten 1 an . Für eine minimale Dokumentation bieten sich auch die Leitfragen zur Berücksichtigung ethischer Aspekte in den Orientierungshilfen zum Forschungsdatenmanagement des RatSWD an: „Wie wurden forschungsethische Aspekte (…) berücksichtigt? Ist der Antrag einer Ethikkommission vorgelegt worden? Welche war dies? Warum war die Vorlage vor einer Ethikkommission gegebenenfalls nicht notwendig?

** In der experimentellen Wirtschaftsforschung ist eine Täuschung beispielsweise strengstens untersagt, in der Psychologie hingegen – unter bestimmten Voraussetzungen – durchaus legitim.“

Auszug aus Rat für Sozial- und Wirtschaftsdaten. (2017). Forschungsethische Grundsätze und Prüfverfahren in den Sozial- und Wirtschaftswissenschaften (Output Series, 5. Berufungsperiode Nr. 9). Berlin. doi: 10.17620/02671.1. Link, S. 25 ff.

Methodenspezifisches

Fach- oder einrichtungsspezifische Standards für die Begutachtung

Ethnologie, Kulturwissenschaften

  • Deutsche Gesellschaft für Sozial- und Kulturanthropologie. (2020). Ethische Begutachtung ethnologischer Forschungen. Policy-Brief für Institutionen der Forschungsförderung sowie lokale Ethik-Kommissionen. Link
  • DFG – Fachkollegium 106 Sozial-, Kulturanthropologie, Außereuropäische Kulturen, Judaistik und Religionswissenschaften. (Mai 2019). Handreichung des Fachkollegiums 106 Sozial- und Kulturanthropologie, Außereuropäische Kulturen, Judaistik und Religionswissenschaft zum Umgang mit Forschungsdaten. Link

Erziehungs- und Bildungswissenschaften

  • Deutsche Gesellschaft für Erziehungswissenschaft, Gesellschaft für empirische Bildungsforschung & Gesellschaft für Fachdidaktik. (2020, 11. März). Empfehlungen zur Archivierung, Bereitstellung und Nachnutzung von Forschungsdaten im Kontext erziehungs- und bildungswissenschaftlicher sowie fachdidaktischer Forschung. Link

Soziologie, Politik, Wirtschaftswissenschaften

  • DFG – Fachkollegium 111 „Sozialwissenschaften“. (2020). Stellungnahme des Fachkollegiums 111 Sozialwissenschaften“ zum Forschungsdatenmanagement in der Soziologie, der Politikwissenschaft und der Kommunikationswissenschaft. Link
  • DFG – Fachkollegium 112 „Wirtschaftswissenschaften“. (November 2018). Management von Forschungsdaten: Was erwartet das Fachkollegium 112 „Wirtschaftswissenschaften“ von Antragstellenden? Link

Psychologie

  • Deutsche Gesellschaft für Psychologie (DGPs) – Kommission „Open Science“. (2020, 26. Juni). Management und Bereitstellung von Forschungsdaten in der Psychologie: Überarbeitung der DGPs-Empfehlungen. doi: 10.31234. Link
Medizin und Gesundheitswissenschaften
  • Arbeitskreis Medizinischer Ethikkommissionen. (o.J.). Einreichung von Forschungsvorhaben: In welchen Fällen bedarf es eines Votums einer medizinischen Ethikkommission? Link
  • Arbeitskreis Medizinischer Ethikkommissionen. Prüfkriterien. Link

Einrichtungsspezifische Standards

  • Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung. (2021). Gute wissenschaftliche Praxis: Richtlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten in der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) (BZgA-Richtlinie 02/2021). Link
  • Deutsches Institut für Wirtschaftsforschung. (2017). Forschungsethische Prinzipien am DIW Berlin und Verfahren im Umgang mit wissenschaftlichem FehlverhaltenLink
  • Eurostat & Europäisches Statistisches System. (2017, 16. November). Verhaltenskodex für europäische Statistiken: Für die nationalen statistischen Ämter und Eurostat (statistisches Amt der EU). angenommen vom Ausschuss für das Europäische Statistische System. Link
  • Leibniz Gemeinschaft. (2015). Empfehlungen der Leibniz -Gemeinschaft zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und zum Umgang mit Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens. o.O. Link
  • Leibniz Gemeinschaft. (2019). Leitsätze unseres Handelns in der Leibniz-Gemeinschaft: Beschlossen durch die Mitgliederversammlung der Leibniz-Gemeinschaft am 28. November 2019. Leibnitz Gemeinschaft. Link
  • Leibnizinstitut für Finanzmarktforschung. (2020). Regeln zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis (Ethikkodex)Link
  • Max-Planck Gesellschaft. (2009). Regeln zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis. beschlossen vom Senat der Max-Planck-Gesellschaft am 24. November 2000, geändert am 20. März 2009. Link